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  • 선택적 중재합의조항의 유효성과 문제점
  • Die wahlweise Vereinbarung zwischen Schieds- und Staatsgericht
저자명
정선주
간행물명
중재연구
권/호정보
2004년|13권 2호|pp.585-612 (28 pages)
발행정보
한국중재학회
파일정보
정기간행물|
PDF텍스트
주제분야
기타
이 논문은 한국과학기술정보연구원과 논문 연계를 통해 무료로 제공되는 원문입니다.
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기타언어초록

Die vorliegende Arbeit bezieht sich auf die Probleme, ob eine Vereinbarung, in der einer der Parteien oder den beiden ein Wahlrecht zwischen ordentlichem Gericht und Schiedsgericht eingeraumt ist, als eine wirksame Schiedsvereinbarung anzusehen ist, wem das Wahlrecht zuzustehen ist und wie das Wahlrecht auszuuben ist. Im Hinblick auf diese Problematik stehen nicht nur in der Literatur sondern auch in der Praxis die Meinungen einander kontrar gegenuber. Die Wirksamkeit einer wahlweisen Vereinbarung zwischen Schiedsund Staatsgericht ergibt sich vor allem aus dem Wesen der Schiedsgerichtsbarkeit, dem allgemeinen Personlichkeitsrecht i.V.m. Vertragsfreiheit und nicht zuletzt dem effektiven Rechtsschutz. Weil es fur das schiedsgerichtliche Verfahren wesentlich ist, dass es an die Stelle des sonst offenstehenden Verfahrens vor den Staatsgerichten tritt und nach dem Erlass des Schiedsspruchs die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs auszuschliessen ist, ist es erforderlich, den Parteien die Erledigung des Rechtsstreits auf verschiedene Weise zu gewahrleisten. Das tragt auch zum effektiven Rechtsschutz der Parteien bei. Ausserdem ist es nicht einzusehen, warum es rechtlich nicht moglich sein sollte, die Vertragsschliessenden sich gegenseitig das Wahlrecht zwischen Schiedsgericht und Staatsgericht einzuraumen. Die Vertragsfreiheit bzw. das allgemeine Personlichkeitsrecht gilt auch fur Schiedsvertrage. Wenn die Parteiautonomie im Privatrecht ihren Sinn behalten sollte, ist es notwendig, den Parteiwillen in dem wortlichen Ausdruck und in seinem Sinngehalt bestehen zu lassen. Damit steht fest, dass gegen die Einraumung eines Wahlrechts zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht grundsatzlich keine Bedenken bestehen. Das Hauptproblem der wahlweisen Vereinbarung zwischen Schiedsund Staatsgericht liegt nicht in ihrer Wirksamkeit, vielmehr in den einzelnen Problemen hinsichtlich des Wahlrechts, namlich das Subjekt, die Art und Weise der Ausubung des Wahlrechts usw. Das Wahlrecht kann aufgrund der Parteivereinbarung nur einer Partei vorbehalten bleiben oder beiden eingeraumt werden. Anders als die Ansicht des hochsten Gerichtshofes ist von der Bindung der Partei an die Ausubung des Wahlrechts auszugehen, wenn die andere yon dem Wahlrecht Gebrauch macht. In bezug auf die Bindung bedarf es im Prinzip keiner erganzenden Vereinbarung, denn mit dem Verneinen dieser Bindung wurde zugleich das Wahlrecht selbst geleugnet. Ein Verbrauch des Wahlrechts ist anzunehmen, sobald die Klage vor dem staatlichen Gericht erhoben oder das Schiedsverfahren eingeleitet wurde. Steht das Wahlrecht nur einer Partei zu, ist es entsprechend §381 KBGB Frist zu setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Wahlrecht ubergeht.