Der Beitrag befasst sich mit reformierter Einlagensicherung in Europäischen Union und
Deutschland. Grundlage für die neue deutsche Einalgensicherung ist die Richtlinie 2014/49/EU,
die auf eine Harmonisierung der Einlagensicherung in der Europäischen Union abzielt. Im
Schwerpunkt der Betrachtungen steht das neu geschaffene Einlagensicherungsgesetz. Der
Verfasser erläuchtert vor allem die Rechtsfolgen und Voraussetzungen des Entschädigungsfalles.
Unter anderem kommen die Höhe des Anspruchs des Anlegers auf Entschädigung oder die
verschiedenen Ausschlusstatbestände zur Sprache. Überdies setzt der Autor sich mit den
Sicherungseinrichtungen auseinander. Dort beschleuchtet der Verfasser die Maßgabe für deren
Finanzausstattung oder die Kriterien für Sicherungseinrichtung, die durch die Institute
eingerichtet sind. Auch geht er auf zentrale Neuerungen der Anlegerentschädigung ein.
CRR-Kreditinstitute sind zur Einlagensicherung verpflichtet, andernfalls steht ein Verlust der
Bankerlaubnis in Raum. Neu ist, dass CRR-Kreditinstitute, die bisher den Sicherungssystemen
der Sparkassen oder Volksbanken, etc. angehörten, verpflichet sind, sich einem
Einlagensicherungssystem anzuschließen. Die Anlegerentschädigung ist nicht im EinSiG
geregelt, vielmehr gibt es eine Schnittstelle zum AnlEntSchG. Neben Einlagensicherungssysteme
kommt anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystemen sowohl eine Institutsschutzfunktion
als auch eine Entschädigungsfunktion zu. Darüber hinaus sind vertragliche System zulässig, die
nicht als Einlagensicherungssysteme anerkannt sind. Zu den Maßnahmen der
Einlagensicherung ist zum einen die Entschädigung der Einleger und zum anderen die
Unterstützung zur Vermeidung von Entschädigungsfällen zu zählen. Die Finanzierung der
Einlagensicherungssysteme ist erstmal einheitlich geregelt.
Einige der in der Praxis relevantesten Erscheinungsformen von Derivaten zeichnen sich
dadurch aus, dass das jeweilige Derivat in ein Finanzinstrument eingebettet ist. In diesem Fall
ist es nicht ausreichend, von dem Derivat zu sprechen, um die mit dem betreffenden
Finanzinstrument verbundenen rechtlichen Aspekte zu beleuchten. Ob und inwieweit
struktuierte Finanzinstrumente Gegenstand einer Einrichtung zur Einlagensicherung sein
können, hängt von Ihrer inhaltlichen Ausgestaltung und von den sonstigen Maßgaben ab, die
die jeweilige Sicherungseinrichtung an die formelle Ausgestaltung des Finanzinstrumentes stellt.