Bei diesem Aufsatz geht es um eine rechtstheoretische Kommentierung über den Urteil des KOGH v. 13. 1. 2005, 2003da63043 bzw. des KOGH v. 11. 5. 2007, 2005da51310, welcher das Rechtsverhältnis im Vertrag zur Anlagenverwaltung bei miteingentümerischen Ferienwohnungen (folgend condominium) behandelt. Sachverhalt: Die Ankläger (Anteilbesitzer der condominiums) haben mit H AG einen Vertrag zur Anlagenverwaltung für die miteingentümerischen condominiums gegen Dienstkost und Kaution abgeschlossen. H AG ging in Konkurs. Infolgedessen haben die Ankläger gegen den Konkursverwalter Dienstkost und Kaution als Konkursforderungen mit dem Grund angemeldet: der Vertrag zur Anlagenverwaltung des condominiums sei ein Auftrag im Sinne vom § 680 KBGB. Somit erlösche dieser Vertrag durch Konkurs eines Vertragsteils nach § 690 KBGB und demzufolge bleibe Dienstkost und Kaution als Konkursforderungen. Die erste und zweite Instanz gaben den Ankläger zu; aber der KOGH wies diese Anklage mit dem Grund zurück: dieser Vertrag sei kein Auftrag. Der Verfasser dieses Aufsatzes legt den Urtil des KOGH wider: dieser Vertrag sei ein Atypischer Vertrag. Wenn auch dieser Vertrag kein Auftrag im Sinne
vom § 680 KBGB sei, müsse unabhängig von dem bestimmten Vertragstypus Dienstkost und Kaution als Konkursforderungen angenommen werden.