Das Grundrecht(Art.13 GG) bestmmt, daß die Wohnung unverletztlich ist. Der Schutzbereich umfaßt auch Arbeis-, Betries- und Gechäftsräume, auch wenn sie nicht Teil der häuslichen Wohnung sind. Das Recht(Art.13 GG) gewährleistet Schutz gegen Eingriffe in eine Entscheidung des Veranstalters über das Zutrittsrecht und Zweckbestimmung des Aufenthalts. Der Veranstalter hat Möglichkeit, sich eine Abwehrposition abkaufen zu lassen. Das Hausrecht des Veranstalters genügt, um eine Sendung aus dem Stadion zu verhindern. Das Betreten fremden Eigentums ohne Erlaubnis des Berechtigten stellt eine
Beeinträchtigung des Eigentums dar und führt einen Abwehranspruch nach §§ 1004, 826 BGB. Der Veranstalter hat sein Hausrecht(§§ 858, 1004) als Besitzer oder Eigentümmer des Veranstlungsorts gegenüber einem Dritten geltend machen, wenn er ohne Genehmigung versucht, die Veranstaltung aufzuzeichen und von Rundfunk zu übertragen. Wenn der Reporter den Veranstaltungsort ohne Genehmigung betritt, dann er das Hausrecht des Veranstalters verletzt. Die Genehmigung des Veranstalters zu Radioberichterstattung ist eine Einwilligung in Eingriff, die der Veranstalter verbieten kann. Die Einwilligung ist nicht eine
Übertragung des Hausrechts, sondern ein Ausschluß der Rechtswiedrigkeit von der Eingriff des Veranstaltungsorts. Das Hausrecht kann Dritten von der unentgeltlichen Wahrnehmung des Spiels ausschließen. Der Veranstalter und das Rundfunkunternehemer können einen Vertrag abschließen, der den Zutritt zum Veranstaltungsort zum Zweck der Berichterstattung durchführen kann. Wenn ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und Funkunternehmen, Z.B. ein Mietvertrag, abgeschossen wird, durch den der Vertragspartner ermächtigen kann, das Veranstaltungsort in bestimmen Weise, wird der Veranstalter in seiner Rechsausübung gegenüber andern beschränkt. Der Funkuternehmen wie ein Mieter zahlt die Miete als Kompensation dafür, daß er die sachen in der vereinbarter Weise benutzen darf. Wie hoch die Miete ist und in welchem Umfang das Ort genutzt wird, kommt auf ihrer Vereinbarung an.