Die Zunahme freier Zeit und ein stetig steigendes Angebot von Sportdisziplinen für Interessierte bedingen eine stetig steigende Zahl von Sporttreibenden. Die Rechtsprechung mußte sich wiederholt mit der Frage auseinandersetzen, ob Verletzungen, die sich Teilnehmer bei der Ausübung einer Sportart zufügen, zum Schadensersatz verpflichten. Dieses ist begrüßenswert, weil allgemein gesundheitsfördernde Phänomen rückt mit zunehmender Teilnehmerzahl auch in rechtlicher Hinsicht immer mehr in den Blickpunkt. Die Beurteilung der Haftungsfrage ist deswegen von großer Bedeutung, weil die finanziellen Folgen einer Sportverletzung sowohl für die Beteiligten selbst als auch für die privaten und öffentlichen Versicherer oft ein erhebliches Ausmaß erreichen können. In diesem Thema ist die Haftung für Sportverletzungen und Frage einer Haftungsbegrenzung darzustellen und die Entscheidungen der Zivilgerichte zu überprüfen. Dabei stellt sich insbesondere die dogmatische Begründung und Einordnung einer allgemein für erforderlich gehaltenen zumindest teilweisen Haftungserleichterung für den Schädiger als problematisch dar. Der Golfsport gehört nicht zu den Kampfsportarten, bei denen leichte Regelverletzungen hinzunehmen sind, sondern zu den sogenannten parallelen Sportarten, bei denen jeder Teilnehmer auf die volle Regeleinhaltung vertrauen darf und andererseits für Schäden aus Regelverletzungen einzustehen hat. Der Ball darf nicht gespielt werden, bevor man nicht sicher sein kann, daß die vorausgehenden Spieler außer Reichweite sind. Andererseits kann den Spieler eine Mitverschulden treffen, wenn er, obwohl die
Turniergruppen in dichter Folge spielen, es unterläßt, die nachfolgende Gruppe während des Gangs zu einem Getränkestand im Auge zu behalten und auf Warnrufe zu achten, um notfalls einem abirrenden Ball ausweichen oder sich durch Abwenden vor Verletzungen schützen zu können. Der Golfsport weist aber bei genauerer Betrachtung einige Besonderheiten auf, die einer Übertragung der in der Rechtsprechung anerkannten Grundsätze entgegenstehen. Insbesondere unterwerfen sich die Teilnehmer bei Golfspiel einem Regelwerk, das Haftungsbestimmungen bei Sach- und Personenschäden enthält. Vor diesem Befund ist zu überprüfen, ob diese Rechtsprechung überhaupt der Interessenlage der Golfspielteilnehmer gerecht wird.