Bei der vorliegenden Arbeit handelt es sich um die Problematik, die von der koreanischen Rechtsprechung und Lehre nicht hinreichend besprochen worden ist, nämlich wie das Glückspiel vertragsrechtlich, strafrechtlich und öffentlich-rechtlich behandelt werden soll. Zur rechtsvergleichenden Betrachtung wurden §§ 762, 763 BGB, §§ 284, 285, 287 StGB und Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland naeher angeschaut. Unter der rechtsvergleichenden Untersuchung konnten folgende Ergebnisse herausleitet werden. In der koreanischen Literatur ist es meinstens so erwähnt, dass der zu aleatorische Vertrag, beispielweise der Glückspielvertrag nach § 103 KBGB nichtig ist, weil der von Anfang an sittenwidrig ist. Demgegenüber ist der Spielvertrag, der auch den Glückspielvertrag enthält, grundsätzlich wirksam nach deutschem Recht, obwohl durch Spielvertrag eine Verbindlichkeit nicht begründet wird. Darüber hinaus kann nach deutschem Recht das auf Grund des Spieles Geleistete nicht deshalb zurückgefordert werden, weil eine Verbindlichkeit nicht bestanden hat(unvollkommene Verbindlichkeit). Da in Korea das Bereicherungsrecht für Glückspielvertrag gilt, gibt es keinen Unterschied bei den Rechsfolgen zwischen beiden Staaten.
Trotzdem wurde bei diesem Aufsatz die deutsche Regelung über den aleatorische Vertrag für die koreanische vorgeschlagen, da es bei Auslegung solcher Verträge sachgemäßer erscheint.