Diese Studie befasst sich mit dem Anti-Doping-Kriminalitätssystem nach dem deutschen Anti-Doping-Gesetz(ADG). Das Deutsche Anti-Doping-Gesetz(ADG) wurde 2015 verabschiedet und in Kraft getreten. Zusätzlich zu den bestehenden strafrechtlichen Sanktionen für Doping nach dem Arzneimittelgesetz(AMG) erweitert das Anti-Doping-Gesetz(ADG) den Bereich des Verbots, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen für Selbstdoping. Artikel 1 des Gesetzes legt den Zweck fest, die Gesundheit der Sportlerinnen und Sportler zu schützen, die Fairness und Chancengleichheit bei Sportwettbewerben zu sichern und damit zur Erhaltung der Integrität des Sports beizutragen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Integrität des Sports als Schutzgut verbietet Artikel 3 des Gesetzes Selbstdoping, und Artikel 4 des Gesetzes sieht Strafen für Verstöße vor. Das bisherige Arzneimittelgesetz(AMG) bestrafte nur diejenigen, die am Doping beteiligt waren. Mit dem das Verbot der Herstellung, des Verkaufs, der Lieferung, des Besitzes
und des Transports von Dopingmitteln wurde die Weitergabe der Dopingmittel an Sportler verhindert, während das Anti-Doping-Gesetz (ADG) darüber hinaus Sportler als solche bestraft. Die strafrechtliche Sanktiondes des Selbstdopings stellt einen Wendepunkt in der strafrechtlichen Reaktion auf Doping dar. Das Anti-Doping-Gesetz(ADG) hat zu einer Ausweitung der strafrechtlichen Sanktionen im Vergleich zu früheren Dopingverbrechen geführt. Der Erwerb und Besitz von Dopingmitteln im Vorfeld im Hinblick auf die Verletzung von Schutzgut wurde ebenfalls unter Strafe gestellt. Und die Anerkennung des Versuch für solche Straftaten hat die Vorverlagerung der strafrechtlichen Sanktion weiter gestärkt. Es gab Fragen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, aber das Anti-Doping-Gesetz (ADG) hat zumindest aufgrund der Form des Sonderdelikts und der zusätzlichen Anforderungen an besonderes subjektives Unrechtsmerkmal bei der Selbstdopingbekämpfung einige Anstrengungen unternommen, um eine angemessene Strafe zu verhängen. Dies scheint natürlich eine genauere Betrachtung zu erfordern, nachdem sich die Fälle angesammelt haben.