Die vorliegende Abhandlung bezielt, den Begriff der Freiheit bei Aristoteles
in Bezug auf das Herrschaftsverhältnis zwischen den Mitbürgern der Polis zu
erklären. Heutzutage sind Freiheit und Gleichheit als ein ursprüngliches Recht
aller Menschen zu anerkennen. Es ist dennoch eine alte Aufgabe der politischen
Philosophie, zu beantworten, wie und auf welche Weise das Recht von Freiheit
und Gleichheit versichert werden kann, obwohl eine natürliche Ungleichheit und
eine soziale und wirtschaftliche Ungleichheit in der Tat existieren und auch ein
soziales Herrschaftsverhältnis aus solcher Ungleichheit gebildet wird. Darüber
anerkennt Aristoteles die natürliche Ungleichheit der Menschen, und demzufolge
stellt er seinen eigenen Begriff der aus verschiedenen Werten proportional
bestehenden Gleichheit. Und diese Gleichheit ist das Prinzip, durch das ein
bestimmtes Herrschaftsverhältnis zwischen den vielfältigen Mitgliedern der Polis
(z. B. freie Bürger, unfreie Sklaven, Ausländer usw.) legitimiert werden kann.
Aber aus welchem Grund können die Freiheit des herrschenden Bürgers und die
Freiheit des beherrschten Bürgers in dem zwischen den Bürgern gebildeten
Herrschaftsverhältnis gerechtfertigt werden, wenn alle Bürger der Polis als Freie
im eigentlichen Sinn gleiches Recht haben? Nach Aristoteles sind die natürliche
Ungleichheit und das aus ihr gebildete Herrschaftsverhältnis in der existenziellen
Situation des Menschen unvermeidbar; trotzdem kann die natürliche Ungleichheit
dadurch vermindert werden, dass die Mitglieder der Polis an der Bildung des
gemeinschaftlichen Herrschaftsverhältnisses und auch an dem offiziellen Betrieb
der Gemeinschaft freiwillig und aktiv teilnehmen können. Das ist nämlich als
die Freiheit im politischen Sinn zu nennen, was die Gemeinschaft versichert und
empfehlt, und zwar dafür, dass alle Bürger nach der freiwilligen und rationalen
Entscheidung und Autonomie ihre politische Aktivität ausüben können und die
Gemeindemitglieder kontinuierlich erziehen, um diese Aktivität zu verwirklichen.