Die hier in diesem Aufsatz besprochene Entscheidung des obersten Gerichtshofs hat folgenden Inhalt: wenn ein Spitzensportler im Vertrag mit dem Verein vereinbart hat, dass er die hälfte der Ablösesumme erhält, wenn er nach Ausland wechselt, und bei der Rückehr ins Inland wieder zu dem alten Verein zurückkehrt, jedoch tatsachlich bei seiner Rückehr die Vertragshandlungen mit dem alten Verein ohne triftigen Grund abgebrochen hat, so ist der Sportler dem alten Verein zum Schadensersatz verpflichtet. Im rechtlichen Sinne hat diese Entscheidung folgende Bedeutung: Das oberste Gerichtshof hat die Rückkehrkausel dahingehend ausgelegt, dass sie dem alten Vereinen einen Anspruch begründet, als alleiniger Verhandlungspartner zu verhandeln, und somit hatte der Sportler die Pflicht mit dem alten Verein zu verhandlen. Die Entscheidung hat ausdrücklich anerkannt, das diese Pflichtverletzung eine vertragliche ist, die einen Ersatz des Erfüllungsinteresses begründet.